Liefer- und Leistungsbedingungen der Agentur ЯR, Rufiye Renken, Waldstr. 7, 86559 Adelzhausen – Stand Oktober 2017.
1. Allgemeines
1.1 In nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden unsere Kunden bzw. Vertragspartner als „Auftraggeber“ und die Agentur ЯR als „Agentur“ bezeichnet. Eine rechtliche Einordnung der jeweiligen Vertragsbeziehung soll damit nicht vorgenommen werden.
1.2 Die nachstehenden Bedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge, die zwischen Auftraggeber und Agentur abgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur gegen etwaige vom Auftraggeber gemachte Einschränkungen keinen Widerspruch erhebt. Im Übrigen gelten die jeweils bei Vertragsabschluss bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und weitere Vereinbarungen sowie Änderungen und Nebenabreden werden nur gültig, soweit die Agentur sich ausdrücklich in schriftlicher Form einverstanden erklärt.
2. Vertragsabschluss, Angebot und AGB
2.1 Die Aufträge können in Textform und formfrei – also mündlich, schriftlich oder konkludent (durch schlüssiges Handeln) – geschlossen werden.
2.2 Ein Vertrag mit der Agentur kommt nur zustande, wenn ein Angebot unterbreitet worden ist und der Auftraggeber dies nach 2.1 bestätigt. Konkludente und mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur.
2.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch dann für den Auftraggeber gültig, wenn von ihm Folgeaufträge vergeben werden und die Agentur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erneut mit dem Angebot aushändigt.
3. Änderungen
3.1 Die Agentur ist nicht verpflichtet, Änderungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsabschluss zu berücksichtigen. Sofern die Agentur nach eigenem Ermessen den Änderungswünschen nachkommt, ist sie berechtigt, die geänderten Leistungen ohne zusätzliches Angebot abzurechnen.
4. Leistungsumfang
4.1 Zu den Leistungen der Agentur zählen insbesondere alle Sach- und Dienstleistungen, die zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistungen erforderlich sind. Die Agentur bestimmt, welcher Betrieb den Auftrag ausführen wird. Fremdleistungen müssen im Rahmen der Angebote nicht kenntlich gemacht werden. Soweit die Agentur aufgrund der Wünsche des Auftraggebers Leistungen Dritter in Anspruch nehmen muss, ist sie berechtigt, die jeweiligen Subunternehmerverträge im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu schließen; hierfür wird eine Provision von mind. 15 % der Auftragssumme in Rechnung gestellt.
4.2 Der genaue Gegenstand und die damit verbundenen Leistungspflichten ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag durch das Angebot.
4.3 Gegenstände und Materialien, die für die Durchführung des Auftrages ausgeliehen oder verkauft und von der Agentur angeliefert werden, bleiben bis zur Bezahlung im Eigentum der Agentur und sind bei Leihmaterial unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung herauszugeben. Etwaige Fehlmengen werden nach Rückgabe und Prüfung zu Wiederbeschaffungspreisen in Rechnung gestellt.
4.4 Miet- und Leihartikel werden nur für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Die Mietgebühr wird für 3 Werktage (1 Mieteinheit = 3 Tage) berechnet. Ausgenommen sind Lieferungen zu Messen und Ausstellungen; dabei ist 1 Tag eine Mieteinheit. Werden die gemieteten Gegenstände nicht rechtzeitig zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um je angefangene Mieteinheit bis zur Rückgabe.
4.5 Für nicht gesäuberte Mietgegenstände wird eine Reinigungsgebühr von 30 % des Mietpreises (pro Mieteinheit) berechnet. Sind die Mietgegenstände teilweise beschmutzt, wird die Pauschale auf die gesamte Mieteinheit berechnet. Die Reinigung von Tischwäsche und Kerzenleuchtern ist im Mietpreis enthalten.
5. Preise
5.1 Alle Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2 Bei einer Überschreitung des Zeitraumes von 120 Tagen zwischen Auftragsannahme und Leistungserbringung behält sich die Agentur eine Preisänderung vor. Dies gilt nur, wenn die Agentur dabei kein Verschulden hat.
5.3 Alle angegebenen Maße und Stundenangaben sind Circa-Angaben; die Rechnungsstellung erfolgt nach geleisteten Stunden und verbrauchtem Material. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge werden nach Aufwand berechnet. Alle Saisonaufträge werden zzgl. 100 % Zuschlag abgerechnet.
5.4 Für Mietgegenstände behält sich die Agentur vor, eine Kaution zu verlangen.
6. Lieferzeit
6.1 Die in den jeweiligen Vereinbarungen angegebenen Liefer- und Leistungszeiten sind grundsätzlich verbindlich.
6.2 Die Agentur wird von einer Lieferverpflichtung frei, sofern sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände gehindert wird, welche sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, Lieferverzug durch Speditionen oder Paketdienste, Betriebsstörungen (z. B. Streik oder Aussperrung), behördliche Eingriffe sowie Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe.
6.3 Soweit die Agentur von der Lieferverpflichtung frei wird, entfallen etwaige hieraus abgeleitete Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte.
6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen, zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Kosten zu erstatten.
7. Stornierungen oder Vertragsrücktritt
7.1 Erfolgt ein Vertragsrücktritt oder eine Stornierung von Seiten des Auftraggebers vor Beginn der Arbeiten, werden 10 % der Vertragssumme in Rechnung gestellt.
7.2 Erfolgt ein Vertragsrücktritt oder eine Stornierung während der Leistungserbringung, wird die bereits geleistete Leistung in voller Höhe sowie eine Schadenersatzsumme von 50 % der Auftragssumme in Rechnung gestellt.
7.3 Übersteigt der Fortschritt der Leistungserbringung zusammen mit der Schadenersatzsumme aus 7.2 die vereinbarte Auftragssumme, werden 100 % der Auftragssumme in Rechnung gestellt.
7.4 Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
8. Zahlung, Verzug, Aufrechnung
8.1 Die Agentur ist jederzeit berechtigt, eine Anzahlung bis zur Höhe von 70 % der Auftragssumme zu verlangen.
8.2 Falls nicht anders vereinbart, ist der offene Saldo der Rechnung oder Schlussrechnung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig.
8.3 Bei Neukunden und reinen Mietrechnungen ist der Kaufpreis im Voraus zu entrichten, spätestens bei Übergabe der Mietgegenstände inkl. Kaution.
8.4 Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für Verbraucher acht Prozentpunkte, bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung zwölf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Verzug eines Schuldners, der kein Verbraucher ist, besteht zusätzlich Anspruch auf eine Pauschale von 40 Euro Bearbeitungsgebühr.
9. Beanstandungen
9.1 Beanstandungen sind unverzüglich der Agentur bzw. dem Aufbau- oder Veranstaltungsleiter in konkretisierter Form mitzuteilen.
9.2 Verdeckte Mängel an gelieferten Waren und Leistungen sind unverzüglich mündlich bzw. telefonisch, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen schriftlich mitzuteilen.
10. Haftung und Gefahrenübergang
10.1 Unverzüglich bei Anlieferung der Ware hat der Auftraggeber diese sorgfältig zu prüfen. Im Falle etwaiger Reklamation gilt Ziff. 9.
10.2 Mit Übernahme der Lieferung bzw. Sachleistung geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung sowie Folgeschäden auf den Auftraggeber über.
10.3 Eine Haftung für mittelbare Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
11. Nutzungs-, Urheber-, Eigentums- und sonstige Rechte
11.1 Die Agentur fertigt das vereinbarte Werk und räumt dem Auftraggeber hierfür ein einmaliges Nutzungsrecht ein. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf eines zusätzlichen Vertrags.
11.2 Die Agentur behält sich das Recht vor, Werke, die für Auftraggeber gefertigt wurden, im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu nutzen, sofern dies im Vertrag nicht eindeutig ausgeschlossen wurde.
11.3 Stellt der Auftraggeber der Agentur andere Werke (z. B. Logos, Fotos, Werbetexte) zur Verfügung, versichert er mit der Übergabe, dass er über die notwendigen Nutzungsrechte verfügt und diese auf die Agentur übergehen lässt. Er hält die Agentur von allen Forderungen der Urheber frei.
12. Lagerhaltung
12.1 Bei Einlagerung von Waren oder Dekorationsutensilien muss die Ware auf Europaletten lagerfähig und bruchsicher verpackt sein; Empfindliches muss gekennzeichnet sein.
12.2 Das Lagerentgelt wird nach vereinbarter Fläche pro Monat berechnet. Bei jährlicher Zahlung werden 3 % Rabatt gewährt. Abholung und Lieferung werden auf Wunsch nach Aufwand abgerechnet. Der qm-Preis versteht sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
12.3 Neben dem Lagerentgelt trägt der Auftraggeber die anteiligen Betriebs- und Nebenkosten (u. a. Wasser, Entwässerung, Heizung, Strom, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Versicherungen, Grundsteuer). Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich.
12.4 Die Mindestlagerung beträgt fünf Jahre ab dem Tag der vertraglich festgelegten Einlagerung. Das Lagerverhältnis verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die Mindestfläche beträgt 250 qm.
12.5 Die eingelagerte Ware ist nicht versichert. Versicherungen können auf Wunsch des Kunden vermittelt werden; die Kosten trägt der Auftraggeber.
12.6 Der Auftraggeber erklärt, dass die eingebrachten Sachen sein freies Eigentum sind und nicht gepfändet oder verpfändet sind. Die Agentur kann für ihre Forderungen ein Pfandrecht in Anspruch nehmen.
12.7 Eine Haftung der Agentur ist – soweit gesetzlich zulässig – auch für Schäden durch Feuer, Rauch, Ruß, Schnee, Wasser, Schwamm und allmähliche Feuchtigkeitseinwirkung ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden entstanden durch grobe Vernachlässigung. Die Agentur empfiehlt, eingebrachte Sachen ausreichend zu versichern.
13. Gewährleistung
Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften können nur geltend gemacht werden, wenn diese Eigenschaften in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Zusicherung bezeichnet wurden.
14. Schriftform
Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
15. Teilwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen unverzüglich durch eine schriftliche Abrede zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.
16. Gerichtsstand / 17. Anwendbares Recht
Unter Vollkaufleuten gilt für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand Augsburg. Es gilt deutsches Recht.
Die vollständigen AGB senden wir Ihnen auf Anfrage gerne als PDF zu.